Cookie-Richtlinie – Wettstrategieinfo

Wer sich bei uns über Bankroll und Einsatzplanung informiert, nimmt womöglich kleine Textdateien im Browser mit; hier steht, welche das sind. Die Rechtsgrundlage liefert § 25 Abs. 1 TDDDG: Jede Speicherung im Endgerät und jeder Zugriff darauf braucht Ihre Zustimmung, sofern keine Ausnahme greift. Das frühere TTDSG wurde zum 14. Mai 2024 zum TDDDG umbenannt. Ob eine Zustimmung wirksam ist, richtet sich nach der DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679), insbesondere Art. 4 Nr. 11 und Art. 7. Gemeint sind nicht nur Cookies, sondern auch Local Storage, Session Storage und Tracking-Pixel.

Streng notwendige Cookies

Was § 25 Abs. 2 TDDDG von der Zustimmung freistellt, setzen wir ohne Abfrage ein: Technik, die für die Übertragung einer Nachricht erforderlich ist, und solche, die ein ausdrücklich angefragter Dienst unbedingt braucht. Praktisch heißt das: Ihre Auswahl im Banner wird gemerkt, eine Sitzungs-Kennung läuft mit, und ein Schutzmechanismus verhindert gefälschte Anfragen. Die Dauer reicht von einer Sitzung bis zu maximal zwölf Monaten.

Funktionale Cookies

Alles, was nur bequemer macht – etwa die Wahl zwischen hellem und dunklem Design oder das Wiederfinden zuletzt geöffneter Strategie-Artikel –, ist nicht zwingend erforderlich und setzt Ihre Zustimmung nach § 25 Abs. 1 TDDDG voraus. Sie entscheiden im Banner und können das später ändern.

Analytische Cookies

Damit wir sehen, welche Beiträge gelesen werden, kann eine Reichweitenmessung laufen. Werkzeuge, die vollständige IP-Adressen übertragen oder Profile über mehrere Websites bilden, setzen wir nicht ein. Aktiv wird die Messung nur, wenn Sie ihr getrennt zustimmen; die Einzelheiten zu jedem Cookie zeigt das Banner.

Marketing-Cookies

Marketing-Cookies ermöglichen interessenbezogene Anzeigen und die Erfolgsmessung von Werbung, teils mit Datenaustausch zwischen Anbietern. Ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung bleiben sie aus. Lehnen Sie ab, erleben Sie dieselbe Seite, nur mit nicht personalisierten Inhalten.

Einwilligung widerrufen

Jederzeit und mit Wirkung für die Zukunft können Sie Ihre Auswahl ändern: Über den Footer-Link erscheint das Banner wieder. Außerdem verwalten Sie Cookies direkt im Browser; die Anleitungen der Hersteller:

Entfernen Sie notwendige Cookies, fragt die Seite Ihre Auswahl beim nächsten Besuch erneut ab.

Zuständige Aufsicht

Für DSGVO und TDDDG sind die Datenschutzbehörden der Länder zuständig, in erster Linie die am Sitz des Betreibers. Nach Art. 77 DSGVO dürfen Sie sich auch an die Behörde Ihres eigenen Bundeslands wenden. Ein Verstoß gegen die Einwilligungspflicht kann nach dem TDDDG mit bis zu 300.000 € Bußgeld belegt werden.

Stand: 19 Oktober 2026.